Impressum
Inge Willwacher, Heilpraktikerin, Auf dem Holte 34, 44879 Bochum, Telefon: 0234 411790
E-Mail: willwacher@versanet.de und inge.willwacher@im-dialog-ev.de
Homepages: www.ingewillwacher.de - www.inge-willwacher.de - www.willwacher.com - www.willwacher.info - www.dialog-raum.eu - einladungzumdialog.de
Die Praxis wird von Heilpraktikerin Inge Willwacher eigenverantwortlich geführt.
Die Tätigkeit als Heilpraktiker basiert auf dem Heilpraktikergesetz und der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz. Berufsständische Regelungen befinden sich in der Berufsordnung für Heilpraktiker, der Ethikerklärung des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker und im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker.Gemäß § 1 Abs.1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 hat das Gesundheitsamt der Stadt Bochum am 21.05.1996 Frau Inge Willwacher die Erlaubnis erteilt, die Heilkunde als Heilpraktikerin berufsmäßig auszuüben. Prüfung und Praxisanmeldung erfolgten beim Gesundheitsamt der Stadt Bochum, Westring 28/30, 44777 Bochum.
Rechtliche Grundlagen:
(Heilpraktikerin und Heilpraktiker: Im folgenden Text als „Heilpraktiker“ bezeichnet)
Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich aus. Der Heilpraktikerberuf zählt zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Umsatzsteuer-Identifizierungsnummer zur Praxis entfällt.
Die Tätigkeit des Heilpraktikers beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen.
Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.
Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2). Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.
In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt. Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient.
Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.
Intern: Neue Website Daniel
Intern: Neue Website Manfred